Abgelehnt (3. Platz)
5 | Ja | 26% | Ja |
---|---|---|---|
6 | Enthaltung | 31% | Enthaltung |
8 | Nein | 42% | Nein |
Die Religionsfreiheit, die durch Tragen von religiös konnotierter Bekleidung oder Symbolen ausgedrückt wird, ist jedem Menschen, unabhängig von der Tätigkeit, jederzeit zu gewährleisten.
Begründung: Auch Staatsanwältinnen und Lehrer sind Menschen. Sie entscheiden alleine darüber, wie sie sich bekleiden und schmücken. Wir haben aus gutem Grunde weder Schuluniformen noch Perückenpflicht bei Gericht. Die Trennung von Staat und Religion ist zu gewährleisten, aber nicht durch Bekleidungsvorschriften. Es gibt keinen Grund, warum eine Lehrerin mit Kopftuch einer Schülerin mit Pentagrammanhänger nicht Mathematik beibringen könnte oder ein Staatsanwalt mit Kippa einem Antrag in Namen des Volkes verlesen.