Antrag:

die PIRATENPARTEI Deutschland fordert die Bundesregierung auf,  im Bürgerlichen Gesetzbuch Folgendes einzufügen:

1.) In die Vorschrift Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund: 
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher auch nur teilweise zu mindestens 33,3% befriedigt wird.

2.) In die Vorschrift § 573, Ordentliche Kündigung des Vermieters
einen Absatz: 
ist eine außerordentliche Kündigung abgewehrt oder für unwirksam erklärt worden, ist eine ordentlich Kündigung mit den gleichen Begründungen, auch teilweise, nicht zulässig.

Begründung:

Die Methode, einen Mieter mit außerordentlicher und ordentlicher Kündigung aus seiner Wohnung zu vertreiben, greift immer mehr um sich. Gerade in Städten (wie Berlin) mit knappen Wohnraum wird das genutzt, um durch darauf folgende Neuvermietung wesentlich höhere Gewinne zu realisieren.
Das geht überwiegend zu Lasten der finanziell Schwächeren.
Dies gilt es zu verhindern, beziehungsweise einzugrenzen